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Führung des Landessiegels in abgewandelter Form durch Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
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Im Einvernehmen mit dem Innenminister gestatte ich den bei den kreisfreien Städten und Landkreisen gebildeten und den bei einer amtsfreien Gemeinde oder einem Amt widerruflich eingerichteten Gutachterausschüssen für Grundstückswerte gemäß § 6 Abs. 2 i. Verb. mit § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens v. 16. Mai 1956 i. d. F. der Verordnung v. 30. September 1958 (GV. NW. S. 361 /SGV. NW. 113), das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu führen. Als Inschrift im oberen Halbkreis bei Muster 7 und 8 zur Anlage der o. g. Verordnung ist zu setzen:
der Gutachterausschuss für Grundstückswerte bei der Stadt ............
beim Landkreis ...........
bei dem Amt ............
Dienstsiegel, die dieser Anforderung nicht entsprechen, dürfen nur noch bis zum 1. April 1967 weiter verwendet werden.
MBl. NRW. 1967 S. 405