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Gebühren und Kosten; hier: Begutachtung und Untersuchung durch die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise und die Medizinaldezernate bei den Regierungspräsidenten sowie gutachtliche Äußerung der Amtsärzte und Medizinaldezernenten vor den Beschwerdeausschüssen RctErl. d. Finanzministers v. 20. 5. 1954 — I E 2 (Landesausgleichsamt) LA 3491 — Tgb.Nr. 871/6 —
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— LA 3463 — 2626/8 —, 14. 2. 1958 — I E l — LA 3463 — 2626/8 — u. 14. 4. 1958 — I E l — LA 3463 — 2626/8 (sämtl. n. v.).
V. a) Die Vorladung von Ärzten zur mündlichen Verhandlung vor den Beschwerdeausschüssen ist auf solche Fälle zu beschränken, die im schriftlichen Verfahren nach Ziff. III und W dieses RdErl. nicht erledigt werden können. Im allgemeinen wird sich der Beschwerdeausschuß über den Grad der Erwerbsbeschränkung ein zutreffendes Bild schon auf Grund der Akten machen können. . Ist es jedoch trotz des Vorliegens schriftlicher Gutachten ausnahmsweise notwendig, einen medizinischen Sachverständigen zu hören, so ist hierzu in erster Linie auf einen Amtsarzt und, sofern -der Beschwerdeausschuß am Sitz der Bezirksregierung tagt, auf die/Medizinal-Dezemen-ten zurückzugreifen.
Bei mündlicher Anhörung im Termin wird nicht ein Gutachten im Wege vorgeschriebener Amtshilfe, sondern aufgrund persönlicher Vorladung ein Sachverständigen-Gutachten im Rechtsmittelverfahren abgegeben. Für diese Sachverständigentätigkeit ist die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter v. 28.3. 1935 (RGB1.1 S. 481) in Verbindung mit der Verordnung über die Erhöhung der Gebühren für Verrichtungen der Gesundheitsämter v. 7. 7.1953 (GS. NW. S. 373) unmittelbar oder entsprechend anzuwenden.
b) Die Beiziehung eines nicht im öffentlichen Dienst stehenden Facharztes zur schriftlichen Erstellung von Gutachten oder als Sachverständiger im mündlichen Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß darf nur erfolgen, soweit nicht nach diesem RdErl. die Einschaltung einer anderen Stelle oder Person in Betracht kommt. Soweit dessen Beiziehung zu gutachtlicher schriftlicher Äußerung vom Medizinal-Dezernat für erforderlich gehalten wird, erläßt die Aufforderung hierzu — abweichend von Abschn. IV Abs. l — nur der Vorsitzer des Beschwerdeausschusses.
Die Vergütung richtet sich in diesem Falle gemäß § 12 des Gesetzes über die Gebühren für Medizinal-Beamte v. 14. 7. 1909 (Gesetzsamml. S. 625) nach dessen Anlage. Da deren Sätze nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch als Vergleichmafistab Anwendung finden, ist die Ange-messenheit der Honorarforderung vom Medizinal-Dezernat unter Berücksichtigung der Anlage zu VO. v. 28. 3. 1935/7. 7. 1953 vorzuprüfen und zu bestätigen. Ich behalte mir vor, in Ergänzung dieses RdErl. zu bestimmten Leistungen Höchst- oder Richtsätze bekanntzugeben.
VI. Der Grundsatz, daß der Antragsteller beweispflichtig ist, wird durch diese Regelung nicht berührt. Dte
') MBL NW. 1954 S. 1211; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet
20. 5. 54 (1) / 123. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)
623 *ür ^en Beweisantritt und dte Beschaffung von Be-weisunterlagen entstehenden Kosten fallen — auch bei Aufforderung.durch eine Ausgleichsbehörde —
grundsätzlich dem Antragsteller zur Last und wer- ' den von den Ausgleichsbehörden nicht übernommen. Ausgenommen sind lediglich — vor allem im Rechtsmittelverfahren — Kosten im Zuge der Beweiserhebung durch Ausgleichsbehörden z u r B e-seitigung bestehender Zweifel. Diese Kosten sind, soweit Sie einem Antragsteller auf Gewährung von Unterhaltshilfe anläßlich der Ausräumung bestehender Zweifel über die Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit unverschuldet erwachsen, notwendige Kosten im Sinne des § 334 LAG. Sie sind dem Antragsteller, im Falle der Ko-
stentragung durch den Fürsorgeverband diesem zu , . erstatten.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen.
') MBl. NW. 1954 S. 1791 .