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Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) Vom 10. Juni 1978
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihren Sitzungen am 25. Juni 1977 und 10. Juni 1978 aufgrund des § 17 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520/SGV. NW. 2122) folgende Gebührenordnung für die Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachhelferin (ZMF) nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die durch Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen . vom 8. 9.1978 - V A l - 0810.742 - genehmigt worden ist .
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Die Aufnahmeprüfungsgebühr beträgt 70 - DM je Teilnehmer. Die Gebühr wird fällig mit der Anmeldung zum schriftlichen Termin für die Aufnahmeprüfung.
Die Gebühr für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang betragt 2900.- DM. Die Gebühr wird fällig mit der Annahmeerklärung auf dem Zulassungsbescheid der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Sie kann in 2 Raten von je 1450,- DM gezahlt werden zu Beginn des Lehrgangs und
zu Beginn des 4. Monats des Lehrgangs. Im Falle des , Rücktritts erfolgt Erstattung, wenn der Schulungsplatz noch rechtzeitig durch einen anderen Teilnehmer besetzt werden kann, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50-DM.
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Die Gebühr für die Abschlußprüfung beträgt 450,- DM; sie wird mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung fällig. Bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt Erstattung, abzüg- . lieh einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- DM.
') MBL NW. 1978 S. 1632, geändert am 18. U. 1878 (MBL NW. 1980 S. 99), 3. 6. 1989 (MBL NW. 1989 S. 1432).