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Genehmigung der 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis
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Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Köln hat in seiner Sitzung am 7. September 1984 beschlossen, den Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, zu ändern.
Diese Änderung des Gebietsentwicklungsplanes habe ich mit Erlass vom 19. Februar 1985 gem. § 15 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs: l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/ SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt Gem. § 16 Abs. 3. des Landesplanungsgesetzes wird die geänderte Darstellung des Gebietsentwicklungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziel der Raumordnung und Landesplanung.
Die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Oberbergischen Kreises und bei dem Gemeindedirektor in Reichshof zur Einsicht für jedermann niedergelegt
Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
MBl.NRW. 1985 S. 985.