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Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Oberhausen)
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2. 11. 88 (II) l
§ 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) und beim Oberstadtdirektor der Stadt Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Fprmvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
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') MBl. NW. 1989 S. 69. ') MBl. NW. 1989 S. 327.