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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Bergehalden im Nördlichen Ruhrgebiet
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(GV. NW. S. 878/SVG. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gem. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für den' Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Bergehalden im Nördlichen Ruhrgebiet,' wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planungen erstrecken, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
') MBl.NW. 1985 S. 136. ') MB1. NW. 1985 S. 137.