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Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
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Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Juli 1974 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) - SGV. NRW. 20320 -, und des § l Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 742) - SGV. NRW. 20320 -, erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Auslandsdienstreisen im europäischen Raum generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich gilt § l Abs. 2 ARVO.
Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
MBl.NRW. 1999 S. 700.