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Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
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Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411) erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlands- und Auslandsdienstreisen durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten Auslandsdienstreisen zu genehmigen.
Von diesen Ermächtigungen darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
MBl. NRW. 2011 S. 136.