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Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung hier: Ausweisungsvorschriften
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Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist am 01. August 2015 in Kraft getreten, und zwar unter Ausnahme der die Neuausrichtung des Ausweisungrechts betreffenden §§ 53 bis 56 AufenthG, die erst am 01. Januar 2016 in Kraft treten werden (vgl. Artikel 9). In verschiedenen, bereits seit dem 01. August 2015 geltenden Normen wird jedoch ungeachtet dessen auf die Regelungen des erst künftig geltenden Ausweisungsrechts Bezug genommen. So ist an mehreren Stellen das Wort „Ausweisungsgrund“ durch das Wort „Ausweisungsinteresse“ ersetzt worden, obwohl § 54 AufenthG-neu noch nicht in Kraft ist.
Im Hinblick darauf, dass die Ist-, Regel- und Ermessensausweisung derzeit Gegenstand des gesetzlichen Ausweisungsinteresses sind, sollte nach Auskunft des Bundesministerium des Inneren vom 03. August 2015 bei der Rechtsanwendung der auf das Ausweisungsinteresse bezugnehmenden Normen die Ausweisungsgründe der noch geltenden §§ 53, 54 und 56 AufenthG bis zum Ablauf dieses Jahres zugrunde gelegt werden.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen bzw. -interessen nach § 5 AufenthG uneingeschränkt für alle Aufenthaltstitel gilt. Diesbezüglich nehme ich Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - NRWE.