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Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Angemessenheit der von Gesundheits- und Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge –
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von den in § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich, das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis für Aufwendungen, die ab 1.4.2009 entstehen, zu Grunde zu legen.
Mein RdErl. v. 21.02.2005 (SMBl. NRW. 203204) wird zum 31.03.2009 aufgehoben. Er gilt weiter für Aufwendungen, die vor dem 1.4.2009 entstanden sind.
MBl.NRW. 2009 S. 198.