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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge -
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- B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4 -
Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von den in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich, das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis für Aufwendungen, die ab 1.3.2005 entstehen, zu Grunde zu legen.
Mein RdErl. v. 22.8.2001 (SMBl. NRW. 203204) wird zum 28.2.2005 aufgehoben. Er gilt weiter für Aufwendungen, die vor dem 1.3.2005 entstanden sind.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
MBl. NRW. 2005 S. 328