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Gewährung von Prämien für die Ausbildung Taubstummer (gehörloser) Lehrlinge und Anlernlinge
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Nach § 60 des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGB1. I S. 582) kann die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitgebern Ausbildungszuschüsse für die betriebliche Ausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter in einem Ausbildungsberuf gewähren, wenn die Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist.
Die näheren Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen an Arbeitgeber sowie Höhe und Dauer der Förderung sind in den §§41 bis 44 der gemäß § 60 Abs. 3 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) v. 2. 7. 1970 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit - ANBA - 1970 S. 637) geregelt.
Für die Arbeitsämter besteht demnach eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungszuschüssen nach § 60 Arbeitsförderungsgesetz. Ab Januar 1975 entfällt daher die Gewährung einer einmaligen Prämie für die Ausbildung taubstummer (gehörloser) Auszubildender im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung des Handwerks.