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Gewässerabschnitte zum Schutz der Äsche
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Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6-765.21.10 v. 13.11.2014
Die Gewässerabschnitte, in denen nach § 1a der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung, die Äsche (Thymallus thymallus L.) nicht entnommen werden darf, werden hiermit festgelegt und sind aus der Karte (Anlage 1) beziehungsweise der Tabelle (Anlage 2) ersichtlich.
Dieser Runderlass tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Zweite Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung in Kraft tritt.
MBl. NRW. 2014 S. 664.