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Gliederungsnummer 324: Sozialgerichtliches Verfahren
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Auf Grund des Art. 2 Ziff. 2 des Erlasses d. Ministerpräsidenten v. 12. 11. 1951 (GS. NW. S. 569) wird die Ausübung des Rechts der Begnadigung für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen verhängt worden sind, dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen übertragen.
An den Präsidenten des Landessozialgerichtes .Nordrhein-Westfalen,
die Aufsichtführenden Vorsitzenden der Sozialgerichte.
') (MBl. NW. 1960 S. 1923).