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Graduierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Aufgrund von §§ 42, 22 Fachhochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 habe ich mit Erlaß vom 6. 7. 1980 die Graduierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung . Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1979 genehmigt.
Sie wird hiermit bekanntgegeben.
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nicH'ttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/ gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad:
„Verwaltungswirt (grad.)"
• (1) Die Urkunde über die Graduierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
(2) Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Anlage Muster ausgefertigt.
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Diese Graduierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft2).
') MBL NW. 1980 S. 1888.
') MBL NW. ausgegeben am 1. September 1980.