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Haushalts- und Prüfungswesen der Wasser- und Bodenverbande
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Da die kommunalen Verfassungsgesetze für Wasser- und Bodcnverbände nicht gelten und für diese auch die Vorschriften über das gemeindliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nicht verbindlich sind, bleiben somit als Rechtsgrundlagen für das Haushaltswesen der Verbände im wesentlichen nur die Bestimmungen der WVVO und der jeweiligen Verbandssatzung. Diese Regelung schließt 'jedoch die Möglichkeit ein, gemäß § 65 Abs. 3 WVVO durch die Satzung Abweichungen von den Vorschriften der WVVO über den Haushaltsplan zuzulassen und die knappen Vorschriften der WVVO über das Haushalt s-wcsen in einer den speziellen Zwecken des Verbandes entspreche nden Art und Weise durch Satzungsbestimmungen und Beschlüsse des zuständigen Verbandsorgans zu ergänzen, wobei geeignete'Vorschriften über das gemeindliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen als Muster und Hinweise dienen können.
2. Bei der jährlichen Prüfung des Haushalts nach § 76 Abs. l WVVO handelt es sich um eine Eigenprüfung, für deren Vornahme eine ortsnahe Prüfstelle in der Satzung bestimmt werden sollte. In erster Linie sollte das Rechnungsprüfungsamt einer beteiligten Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nach Benehmen mit der Vertretungskörperschaft für diese Aufgabe herangezogen werden. Ich habe daher keine Bedenken, wenn in den Satzungen der Verbände vorgesehen wird, daß das Rechnungsprüfungsamt einer Gebietskörperschaft die jährliche Prüfung nach § 76 WVVO übernimmt. Einer formellen Bestimmung durch mich nach § 76 Abs. l WVVO bedarf es hierzu nicht. Bei Verbänden, deren Aufgaben einer wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden (Gemeindeverbänden) ähnlich sind, wie es z. B. bei Wasserbeschaffungsverbänden der Fall ist, kann es sich statt dessen empfehlen, für diese jährliche Prüfung nach § 76 Abs. l WVVO in der Satzung einen Wirtschaftsprüfer vorzusehen, soweit Umfang und Bedeutung des Verbandes die damit verbundenen Kosten rechtfertigen. Die jährliche Auswahl des Prüfers kann dem zuständigen Verbandsorgan überlassen bleiben, wie es auch für die Auswahl von Wirtschaftsprüfern für die Jahresrechnung bei kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen geregelt ist.
Unberührt bleiben die Vorschriften .des § 76 Abs. 2 WVVO sowie § 121 WVVO, nach dem sich die Aufsichtsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten des Wasser- und Bodenverbandes unterrichten, u. a. auch an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen kann. Ich habe keine Bedenken, wenn die Aufsichtsbehörde sich für die Durchführung solcher Aufsichtsprüfungen auf dem Sektor des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Verbandes ihres Gemeindeprüfungsamtes bedient. Dabei setze ich allerdings voraus, daß die Erfüllung der dem Gemeindeprüfungsamt obliegenden gesetzlichen Aufgaben durch solche Überprüfungen, die im übrigen nur bei Bedarf — und nicht laufend in bestimmten kürzeren Zeitabständen — vorzunehmen wären, nicht beeinträchtigt wird. Im Einvernehmen mit dem Innenminister.
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M MBl. NW. 1973 S. 296.
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