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Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (HRL-NRW) Ergänzende VV zu § 27 LHO
Vorwort
Aufgrund der mir durch § 5 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158/SGV. NRW. 630) erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur LHO gebe ich die nachstehend abgedruckten HRL-NRW bekannt.
Die HRL-NRW ersetzen die mit Erlass des Finanzministers vom 26.11.1974 - I D 5 - 0027 - 5 bekannt gegebenen "Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (HRL-NW)" und die dazu ergangenen Erlasse.
Die Vorschriften sind erstmals bei Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2002 bis 2006 anzuwenden.
Anlage
Haushaltstechnische Richtlinien
des Landes Nordrhein-Westfalen
(HRL-NRW)
1. Zahlung der Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse;
2. Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes;
3. Festsetzung als Aufwandsentschädigung unmittelbar durch Bundes- oder Landesgesetz oder in einer Bestimmung, die auf einer Ermächtigung in einem Bundes- oder Landesgesetz beruht oder durch formellen Beschluss der Bundes- oder einer Landesregierung.
Als Sonstige Leistungen ist jede einzelne Leistung aufzuführen, bei der nach Nr. 2 VV zu § 51 LHO eine Darstellung in den Erläuterungen als Voraussetzung für die Gewährung erforderlich ist.
Leistungen mit Besoldungs- oder Vergütungscharakter sind nicht aufzuführen.
Ermittlung des Haushaltsansatzes bei den Titeln 422 01, 422 02, 425 01, 426 01
Das Verfahren zur Ermittlung der in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmenden Personalausgaben wird mit dem jährlichen Rundschreiben des Finanzministeriums über die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und der Finanzplanung bekannt gegeben.
Darstellung des Personalhaushaltes
Auf die Einzelheiten in den nachfolgenden Textziffern wird hingewiesen.
9.1
Titel 421 01 - Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister -
Die Gehälter des og. Personenkreises werden zentral im Einzelplan 20 veranschlagt.
Standarderläuterungen:
Zu Titel 421 01¹):
Veranschlagt sind:
Bezüge nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Landesministergesetzes.
___________
) Für die Ermittlung des Haushaltsansatzes sind die persönlichen Verhältnisse maßgebend.
9.2
Titel 422 01 - Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter -
Die Planstellen einschließlich Leerstellen sowie die entsprechenden Amtsbezeichnungen und Haushaltsvermerke sind im Haushaltsplan nach dem Muster in Anlage 7 darzustellen.
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Mit Zustimmung des Finanzministeriums können Planstellen mit verschiedenen Amtsbezeichnungen innerhalb einer Besoldungsgruppe zusammengefasst dargestellt werden.
Zulagen und Zuwendungen, die nicht auf Gesetz beruhen, sind der Art nach besonders zu erfassen und zu erläutern. Bei den Dienstaufwandsentschädigungen sind die Empfängerinnen und Empfänger und die jeweiligen Jahresbeträge besonders auszuweisen.
Zulagen und Zuwendungen, die in Form von Aufwandsentschädigungen gewährt werden, sind aus steuerrechtlichen Gründen als solche im Haushaltsplan durch den Klammervermerk (Aufwandsentschädigung) zu bezeichnen.
Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr, z.B.: "Mehr in Auswirkung des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 20.. ."
Übersichten
In die Erläuterungen sind folgende Übersichten aufzunehmen:
- Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen (Muster 2 zu Nr. 9.2) -Anlage 8-
- Stellen für beamtete Hilfskräfte (Muster 3 zu Nr. 9.2) -Anlage 9-
- Leerstellen (Muster 4 zu Nr. 9.2) -Anlage 10-
Zu- und Abgänge sind in den "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen" darzustellen (Anlage 8). Stellenhebungen sind dann nicht detailliert zu erläutern, wenn die Hebungen im Rahmen verbindlicher Obergrenzen für Beförderungsämter oder in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungsmerkmale vorgenommen werden.
Im Anschluss an die "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen" sind die Stellenzahlen für das Haushaltsplanungsjahr und (in Klammern) für das Vorjahr in Laufbahnen, Funktionen usw. anzugeben, für die besondere Obergrenzen in Anspruch genommen werden.
9.2.1
Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen
Änderungen im Stellensoll des Vorjahres gegenüber dem gedruckten Haushaltsplan (Veränderungen nach § 50 Abs. 1 LHO -Umsetzungen- und Veränderungen aufgrund haushaltsgesetzlicher oder anderer Vorschriften im Laufe des Haushaltsjahres) sind im Anschluss an die Übersicht "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen" durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises kenntlich zu machen.
Beispiel:
Das Stellensoll 20.. berücksichtigt 5 Umsetzungen gem. § 50 Abs. 1 LHO von Kapitel .. ... (3 Planstellen der BesGr. A 13 h.D. und 2 Planstellen der BesGr. A 10).
Umsetzungen nach § 50 Abs. 2 LHO
Umsetzungen nach § 50 Abs. 2 LHO sind jeweils als Zu- oder Abgang auszuweisen.
Hebungen und Herabstufungen
Die Stellenhebungen oder Herabstufungen sind jeweils bruttomäßig darzustellen (Zugänge = +, Abgänge = -).
Umwandlungen
Als Umwandlungen sind anzusehen:
a) Ausbringung von Planstellen oder von Stellen für beamtete Hilfskräfte gegen Wegfall von (gleichwertigen) Stellen für Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter (zur Übernahme der Kräfte in das Beamtenverhältnis) und umgekehrt;
b) Ausbringung von Planstellen gegen Wegfall von Stellen für sonstige beamtete Hilfskräfte (wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberärztinnen und Oberärzte usw.) und umgekehrt;
c) Ausbringung von Planstellen in Besoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt gegen Wegfall von Planstellen niedrigerer Besoldungsgruppen in Bereichen und Teilbereichen, die Beförderungsämter nicht nach Stellenschlüsseln ermitteln. Hiervon abweichend sind Übernahmen in Besoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungen vorgenommen werden müssen, in der Übersicht als Hebungen auszuweisen;
d) Übernahmen von Planstellen einer Laufbahngruppe in die nächsthöhere Laufbahngruppe;
e) Umschichtung und Umbenennungen von Planstellen innerhalb einer Besoldungsgruppe, die im Stellenplan entweder nach Fachrichtungen gegliedert oder deren Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen versehen sind.
Die Schaffung neuer Planstellen gegen Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Probe bis zur Anstellung (Beamtinnen und Beamte z.A.) ist stets als Stellenzugang (neue Stellen) auszuweisen. Dies gilt für die Ausbringung von Stellen für Beamtinnen und Beamte z.A. gegen Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Verlagerungen
Als Verlagerungen sind anzusehen:
Übernahmen oder Abgaben von und zu anderen Kapiteln (innerhalb und außerhalb des betreffenden Einzelplans) im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung.
9.2.2
Stellenschlüsselung (Obergrenzen für Beförderungsämter)
Die Ausweisung der einzelnen Planstellen in den Besoldungsgruppen richtet sich nach dem sogenannten Stellenschlüssel. In § 26 Abs. 1 BBesG ist bestimmt, bis zu wieviel Prozent der in einer Laufbahngruppe ausgewiesenen Planstellen auf die einzelnen Besoldungsgruppen entfallen.
Die Vomhundertsätze beziehen sich je Einzelplan auf die Gesamtzahl der für die Schlüsselung zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den BesGr. A 13 bis A 16 und B 2. Dabei sind gesondert zu behandeln die Planstellen mit kw-, ku- und Sperrvermerk sowie die Planstellen ohne Besoldungsaufwand.
Neben diesen grundsätzlichen Schlüsseln gibt es für bestimmte Laufbahnen oder für bestimmte Aufgaben und Bereiche Sonderschlüssel (vgl. z.B. Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG und Verordnung zu § 24 Abs. 4 Nr. 2 BBesG vom 21.08.1992 in der jeweils geltenden Fassung), die zu beachten sind.
Ebenfalls zu beachten sind die Beschlüsse der Landesregierung und des Landtags zur Stellenschlüsselung.
Außerdem ist unter Anlegung strengster Maßstäbe zu prüfen, ob die schlüsselmäßig ermittelten Planstellen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich sind.
Nähere Einzelheiten werden im jeweiligen Hauhaltsaufstellungserlass geregelt.
9.3
Titel 422 02 - Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst -
Ggf. ist eine Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr aufzunehmen.
Übersicht
In die Erläuterungen ist die Übersicht
- Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
aufzunehmen (siehe Muster zu Nr. 9.3 in Anlage 11).
In dieser Übersicht ist die Anzahl der beabsichtigten Einstellungen anzugeben.
Zu- und Abgänge sind im Anschluss daran aufzuführen und zu erläutern.
9.4
Titel 425 01 - Vergütungen der Angestellten -
Ggf. ist eine Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr aufzunehmen.
Übersichten
In die Erläuterungen sind folgende Übersichten aufzunehmen:
- Stellen für Angestellte (Muster 1 zu Nr. 9.4) - Anlage 12 -
- Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte (Muster 2 zu Nr. 9.4) - Anlage 12 -
(Zu Anlage 12: Es gelten die Ausführungen zur Erläuterung der Veränderungen bei den Planstellen -Nr. 9.2.1- entsprechend).
- Eingruppierung "Außertarifliche Angestellte" (Muster 3 zu Nr. 9.4) - Anlage 13 -
- Leerstellen (Muster 4 zu Nr. 9.4 ) - Anlage 14 -
- Stellen für Auszubildende (Muster 5 zu Nr. 9.4) - Anlage 14 -
Im Laufe des Vorjahres notwendig gewordene Umsetzungen (§ 50 Abs. 1 LHO) und Veränderungen aufgrund haushaltsgesetzlicher oder anderer Vorschriften sind im Anschluss an die Stellenübersicht darzustellen.
Angestellte, die in der Übersicht nicht aufgeführt sind, weil sie aus Titelgruppen bezahlt werden, sind im Anschluss an die Übersicht darzustellen.
Bei den Stellen für außertarifliche Angestellte ist anzugeben, innerhalb welchen Vergütungsrahmens die Stellen in Anspruch genommen werden dürfen (Anlage 13). Soweit die mit der Stelle verbundenen Tätigkeitsmerkmale hinreichende Angaben über die Wertigkeit der Stellen nicht zulassen, ist der Vergütungsrahmen zu bestimmen, der sich aus dem Vergleich mit der gleichwertigen Besoldungsgruppe der Beamtinnen und Beamten ergibt.
In den Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte -Muster 2 zu Nr. 9.4- (Anlage 12) sind darzustellen:
Zugang | durch Angabe
a) Neue Stellen | einer tätigkeitsbezogenen Kurzbezeichnung der/des Angestellten
b) Verlagerungen | des Kapitels der abgebenden Verwaltung
c) Umwandlungen | durch Bezeichnung der umgewandelten Planstelle oder Stelle
d) Höhergruppierungen | der Vergütungsgruppe, aus der die/der Angestellte höhergruppiert werden soll; bei der Darstellung ist auf tarifrechtliche Gründe zu verweisen
Abgang | durch Angabe
e) Verlagerungen | des Kapitels der übernehmenden Verwaltung
f) Umwandlungen | der Bezeichnung der Planstelle oder Stelle, in die die Stelle umgewandelt wurde.
Umsetzungen nach § 50 Abs. 2 LHO sind in der Übersicht "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte" als Zu- (+) oder Abgang (-) auszuweisen.
Höhergruppierungen von Angestellten, die mit dem Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten vergleichbar sind, müssen in der Erläuterungsspalte besonders begründet werden. Als mit dem Laufbahnwechsel in diesem Sinne vergleichbar gelten im allgemeinen:
Höhergruppierungen
von Vergütungsgruppe | nach Vergütungsgruppe
X bis IXa BAT | VIII BAT und höher
VIII bis Vc BAT | Vb BAT und höher
Vb bis III BAT | IIa BAT und höher.
Nicht vergleichbar mit dem Laufbahnwechsel der Beamtinnen und Beamten sind Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppen VIII, Vb und IIa BAT, bei denen die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung -SMBl. NRW. 203302- in der bisherigen Höhe und nach derselben Vorschrift weiter zu gewähren ist (vgl. § 2 und Protokollnotizen 1 und 2 zu § 2 des Tarifvertrages).
Bei Doppel-Vergütungsgruppen bzw. Mehrfach-Vergütungsgruppen ist bei der Zuordnung jeweils von der niedrigeren Vergütungsgruppe (Eingangs-Vergütungsgruppe) auszugehen.
Es ist darauf zu achten, dass Stellen für Angestellte, die am Bewährungsaufstieg teilnehmen oder nach Ablauf festgelegter Zeiten in höhere Vergütungsgruppen zu übernehmen sind, ausnahmslos in Doppel-Vergütungsgruppen bzw. Mehrfach-Vergütungsgruppen erfasst werden.
Bewährungsaufstieg/Zeitaufstieg
Angestellte, die ohne Änderung ihrer Tätigkeit (ggf. nach Bewährung) ausschließlich wegen Ablaufs einer für die einzelnen Vergütungsgruppen tariflich besonders festgelegten Zeit höhergruppiert werden, sind bei den entsprechenden gebündelten Vergütungsgruppen auszubringen.
9.5
Titel 426 01 - Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter -
Ggf. ist eine Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr aufzunehmen.
Übersichten
In die Erläuterungen sind folgende Übersichten aufzunehmen:
- Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter (Muster 1 zu Nr. 9.5) - Anlage 15 -
- Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter (Muster 2 zu Nr. 9.5) - Anlage 15 -
(Zu Anlage 15: Es gelten die Ausführungen zur Erläuterung der Veränderungen bei den Stellen für Angestellte -Nr. 9.4- entsprechend).
- Leerstellen (Muster 3 zu Nr. 9.5) - Anlage 16 -
- Stellen für Auszubildende (Muster 4 zu Nr. 9.5) - Anlage 16 -
Arbeiterinnen und Arbeiter, die in der Stellenübersicht nicht aufgeführt sind, weil sie aus Titelgruppen bezahlt werden, sind im Anschluss an die Übersicht darzustellen.
9.6
Titel 427 01 - Vergütungen und Löhne für Aushilfen -
Der Haushaltsansatz ist in den Erläuterungen durch Angabe der Zahl und der Vergütungs- bzw. Lohngruppe der Beschäftigten, des vorgesehenen Arbeitseinsatzes und der Beschäftigungsdauer zu begründen.
9.7
Titel 441 01 - Beihilfen in Krankheitsfällen aufgrund der Beihilfenverordnung -
Der Veranschlagung sind die Istergebnisse des vorletzten Jahres zugrunde zu legen.
9.8
Titel 443 01 - Fürsorgeleistungen -
Der Veranschlagung sind die Istergebnisse des vorletzten Jahres zugrunde zu legen. Die Ausgaben für Versorgungsempfängerinnenund Versorgungsempfänger sind in den Versorgungskapiteln der jeweiligen Einzelpläne zu veranschlagen.
9.9
Titel 443 02 - Unterstützungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze -
Die Ausgaben sind zentral im Einzelplan 20 zu veranschlagen; die bisher zugelassenen Ausnahmen, z.B. für gemeinsam finanzierte Einrichtungen, bleiben unberührt.
9.10
Sonstige personalbezogene Ausgaben
9.10.1
Titel 451 01 - Zuschüsse zur Betreuung von Bediensteten -
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 451 01:
Ausgaben für die Betreuung von Bediensteten, die am Heiligen Abend nach 18.00 Uhr Dienst verrichten."
9.10.2
Titel 453 01 - Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung -
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 453 01:
Veranschlagt sind:
1. Trennungsentschädigung | .... EUR
2. Umzugskostenvergütung | .... EUR
Zusammen | .... EUR"
10
Sächliche Verwaltungsausgaben
10.1
Titel 511 01 - Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände -
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 511 01:
Veranschlagt sind:
1. Geschäftsbedarf | .... EUR
2 . Kommunikation | .... EUR
3. Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände | .... EUR
Zusammen | .... EUR
10.2 Titel 514 01 - Haltung von Dienstfahrzeugen -
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 514 01:
Veranschlagt sind:
1. Kraft- und Schmierstoffe | .... EUR
2. Unterhaltung und Instandsetzung | .... EUR
3. Sonstiges | .... EUR
Zusammen | .... EUR
10.3
Titel 514 02 - Dienst- und Schutzkleidung -
Aufwandsentschädigungen sind einzeln darzustellen.
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 514 02:
Veranschlagt sind:
1. Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände einschl. Zulagen und Zuschüssen | .... EUR
2. Unterhaltung | .... EUR
Zusammen | .... EUR"
Aufwandsentschädigungen:
(genaue Bezeichnung)
10.4
Titel 517 01 - Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume -
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 517 01:
Veranschlagt sind:
1. Heizung (alle Energiearten) .... | ....EUR
2.Elektrizität (ohne Heizung) und sonstiger Energieverbrauch .... | ....EUR
3. Gas, Wasser | ....EUR
4. Reinigung | ....EUR
Zusammen | ....EUR
Versicherung, Steuern, Abgaben und sonstige Ausgaben der Hausbewirtschaftung; Ausgaben für Wartung betriebstechnischer Anlagen durch Auftragnehmer (Wartungsverträge).
10.5
Titel 518 01 - Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume -
Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
10.6
Titel 518 02 - Mieten und Pachten für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge -
Die für die Bemessung des Ansatzes bedeutsamen Objekte sind nach Zahl und Art in den Erläuterungen auszuweisen.
10.7
Titel 518 04 - Mieten und Pachten an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
10.8
Titel 519 01 - Kleinere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen -
Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
10.9
Titel 519 03 - Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen an angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen -
Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
10.10
Gruppe 526 - Sachverständige, Untersuchungsvorhaben; Gerichts- und ähnliche Kosten -
In Abgrenzung zur Forschungstätigkeit beruht die Arbeit eines Sachverständigen stets auf vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Sachverständige leitet daraus Folgerungen und Anwendungsmöglichkeiten für die gestellten Aufgaben her.
Ausgaben für Sachverständige dürfen nur veranschlagt werden, soweit staatliche Aufgaben nicht mit eigenem (vorhandenem) Personal durchgeführt werden können.
10.11
Titel 527 01 - Reisekostenvergütungen für Dienstreisen -
Hier sind auch Kosten für Mietwagen und deren Betankung nachzuweisen.
10.12
Gruppe 529 - Verfügungsmittel -
Gemäß § 20 Abs. 3 LHO dürfen Verfügungsmittel nicht für deckungsfähig erklärt werden.
Folgende Erläuterungen sind zwingend vorzusehen:
"Die Ausgaben sind einzeln zu belegen.
Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig."
Bei dem Titel für die Verfügungsmittel der Ministerinnen und Minister ist zusätzlich folgender Haushaltssvermerk auszubringen: "Die Verwendung der Mittel unterliegt der Prüfung gemäß § 9 LRHG."
10.13
Gruppe 531 - Ausgaben für Veröffentlichungen und der Dokumentation -
Die Ausgaben für die "Öffentlichkeitsarbeit" von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften, soweit sie - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern, sind bei einem besonderen Titel der Gruppe 531 mit der funktionalen Kennziffer (FKZ) 013 zu veranschlagen. Bei den übrigen Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit ist die FKZ des betreffenden Fachbereichs zu verwenden. Zu den Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit gehören auch solche, die aus Anlass von Zusammenkünften mit Pressevertreterinnen und Pressevertretern entstehen.
Veröffentlichungen, die der FKZ 013 zuzuordnen sind, werden im Regelfall unentgeltlich abgegeben. Bei der Herstellung und Verteilung der Veröffentlichungen (z.B. Broschüren) sind die Grundsätze der §§ 6 und 7 LHO zu beachten. Ein Haushaltsvermerk nach § 63 Abs. 3 LHO, der die kostenlose Abgabe erlaubt, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Veröffentlichungen, die der FKZ 011 oder einer anderen FKZ des betreffenden Fachbereichs zuzuordnen sind (z.B. Forschungs-, Versuchs- und Arbeitsergebnisse), sollen grundsätzlich nur gegen ein kostendeckendes Entgelt an Stellen außerhalb der Landesverwaltung verteilt werden.
11
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Ausgaben für Investitionen), Investitionsförderungsmaßnahmen
11.1
Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse, Darlehen)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO veranschlagt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
Einzelansätze für Förderzwecke sind daher jährlich mit dem Ziel der Reduzierung bzw. des Abbaus von Zuwendungen zu überprüfen. Entsprechende Ausgabeansätze dürfen nur nach Anlegung strenger Maßstäbe in den Haushaltsentwurf eingestellt werden.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung (§ 23 LHO) sind bei den Titeln der Hauptgruppe 6 (Zuwendungen für laufende Zwecke) und der Obergruppen 85, 86, 88 und 89 (Zuwendungen für Investitionen) zu veranschlagen.
Wegen der Grundsätze für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen wird auf Nr.3 der VV zu § 23 LHO hingewiesen.
In den Erläuterungen zu den in Betracht kommenden Titeln ist zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung zu trennen.
Darüber hinaus gilt Folgendes:
11.1.1
Institutionelle Förderung
Für die Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nr. 3.4 VV zu § 23 LHO) sind die HRL-NRW entsprechend anzuwenden.
Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne (einschließlich Anlagen) sind jeweils mit einem Vorblatt nach dem Muster zu Nr. 11.1.1 (Anlage 17) vorab den Voranschlägen in erforderlicher Anzahl beizufügen. Bei der Darstellung der Ausgaben und der Finanzierung dieser Ausgaben wird zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung unterschieden.
Die wesentlichen Gründe für die Veränderungen sind darzulegen.
Auf den Titelblättern der Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger ist anzugeben, durch welche Organe der Zuwendungsempfänger diese Pläne (einschl. Organisations- und Stellenpläne) beschlossen worden sind.
Können dem Finanzministerium mit den Voranschlägen nicht zeitgleich endgültige Haushalts- oder Wirtschaftspläne vorgelegt werden, sind Übersichten nach vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen bzw. nach den von den zuständigen Organen in Grundzügen gebilligten Entwürfen zu erstellen und vorab vorzulegen.
Soweit bei einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger die Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 EUR im Haushaltsplanungsjahr überschreiten, ist bei dem Zuwendungstitel in die Erläuterungen eine Übersicht über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers ebenfalls nach dem Muster zu Nr. 11.1.1 (Anlage 17) aufzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums (§ 26 Abs. 3 LHO).
In den Fällen, in denen keine Übersicht gefordert wird, ist die Erläuterung zu den betreffenden Titeln wie folgt zu fassen:
"Zuwendung zur institutionellen Förderung in Höhe von ... EUR an den/die .... zu Ausgaben von ... EUR und einem Zuwendungsbedarf von ... EUR.."
11.1.2
Projektförderung
Auf Nr. 7.6 sowie Anlage 6 wird hingewiesen.
12
Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen
12.1
Baumaßnahmen
12.1.1
Titel 711 01 - Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten -
Bei der Veranschlagung sind die Abschnitte B und D der RLBau NRW zu beachten.
Im Hochschulbereich gilt abweichend eine Wertgrenze von bis zu 1.500.000 EUR.
12.1.2
Gruppen 712 - 799 - Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten-
Die Veranschlagung erfolgt auf der Grundlage einer Unterlage nach § 24 LHO im jeweiligen Einzelplan. Im Hochschulbereich gilt abweichend eine Wertgrenze von bis zu 1.500.000 EUR. Bei der Veranschlagung sind die Abschnitte B und E der RLBau NRW zu beachten.
Neue Baumaßnahmen sind stets bei einem gesonderten Titel zu veranschlagen. Die Mitveranschlagung bei den Haushaltsmitteln für Modernisierungs-, Um- und Ausbauarbeiten ist unzulässig, auch wenn es sich um Maßnahmen innerhalb einer größeren Liegenschaft handelt.
Ggf. ist in den Erläuterungen des Haushaltsplans auf die gesetzliche Sperre gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 LHO hinzuweisen.
Aus Gründen der Einheitlichkeit ist der in die Erläuterungen aufzunehmende Begriff "Gesamtkosten" wie folgt zu ergänzen:
Bei Vorliegen der Haushaltsunterlagen nach § 24 Abs. 1 LHO:
"Gesamtkosten lt. Kostenermittlung bzw.
Gesamtkosten lt. berichtigter Kostenermittlung."
Bei berichtigten Kostenermittlungen sind erhebliche Abweichungen im Sinne von § 54 LHO in den Erläuterungen zu begründen.
12.2
Sonstige Ausgaben für Investitionen
12.2.1
Titel 811 01 - Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen -
Die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen kann nur vorgesehen werden, wenn
- dies zur Sicherstellung des Dienstbetriebs erforderlich ist
- oder der Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen wirtschaftlicher ist, als die Zahlung von Wegstreckenentschädigung für die Nutzungvon Privatfahrzeugen auf Dienstreisen.
Ob zu diesem Zweck Kauf-, Miet- oder Leasingverträge abgeschlossen werden, ist nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die näheren Einzelheiten regeln die Kraftfahrzeugrichtlinien vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Standarderläuterungen:
"Zu Titel 811 01:
Veranschlagt sind:
1. Erstbeschaffung von ..... Kraftfahrzeugen | .... EUR
2. Ersatzbeschaffung von ..... Kraftfahrzeugen | .... EUR
Zusammen | .... EUR
Ausgaben für Erstbeschaffungen sind nur in der Höhe vorzusehen, die für die Beschaffung eines Dienstkraftfahrzeuges in der durch die Kraftfahrzeugrichtlinien (§ 4) festgesetzten - den dienstlichen Anforderungen genügenden - Größenordnung erforderlich ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sind nur in der Höhe zu veranschlagen, die für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist, das hinsichtlich der Ausstattung, des Hubraums und ggf. der kw-Zahl dem ausgesonderten Kraftfahrzeug entspricht.
12.2.2
Gruppe 812 - Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen -
Bei Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen sind die mit Rundschreiben des Finanzministers vom 25. Mai 1979 (SMBl. NRW. 20021) bekannt gegebenen "Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
13
Haushaltstechnische Verrechnungen
Die haushaltstechnischen Verrechnungen innerhalb des Landeshaushalts (Gruppen 381 und 981) und die durchlaufenden Posten (Gruppen 382 und 982) müssen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Bei haushaltstechnischen Verrechnungen, die in andere Einzelpläne übergreifen, sind die in Einnahme und Ausgabe auszubringenden Beträge zwischen den beteiligten Ressorts in jedem Einzelfall abzustimmen.
14
Landesbetriebe gemäß § 26 LHO
Wenn Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO Wirtschaftspläne erstellen müssen, sind diese den Haushaltsvoranschlägen als besondere Anlagen beizufügen und dem Haushaltsplan als weitere Beilage anzufügen.
Im Haushaltsplan sind neben den Planstellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 LHO- zu veranschlagen:
- Die Ablieferung bei der Gruppe 121,
- die Erstattungen von Versorgungsbezügen durch den Landesbetrieb bei der Gruppe 281 im jeweiligen Versorgungskapitel des Einzelplans,
- die Zuführungen
- für den laufenden Betrieb bei der Gruppe 682 und
- für Investitionen bei der Gruppe 891.
Anlage/ Inhalt | Lfd. Nr. der HRL-NRW
1 Haushaltsvoranschläge Formale Gestaltung der MFP | Nr. 1.2, 1.3.2 Nr. 1.3.2
2 Personalsoll des Einzelplans | Nr. 2.2.2
3 Abschluss des Einzelplans (Einnahmen und Ausgaben) | Nr. 2.2.3
4 Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Beilage 1) | Nr. 6
5 Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln | Nr. 3
6 Beispiel für mehrjährige Maßnahmen | Nr. 7.6, 11.1.2
12 a) Stellen für Angestellte b) Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte | Nr. 9.4 Nr. 9.4
13 Eingruppierung "Außertarifliche Angestellte" | Nr. 9.4
14 a) Leerstellen (Angestellte) b) Stellen für Auszubildende | Nr. 9.4 Nr. 9.4
15 a) Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter b) Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter | Nr. 9.5 Nr. 9.5
16 a) Leerstellen (Arbeiterinnen und Arbeiter) b) Stellen für Auszubildende | Nr. 9.5 Nr. 9.5
17 Übersicht über den Wirtschaftsplan | Nr. 11.1.1
MBl. NRW. 2001 S. 1158.