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Hinweise für die Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe
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Die in der Anlage aufgeführten „Hinweise“ für die Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe zeigen Möglichkeiten einer schadlosen Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruchmaterial auf.
Dieser Erlass gilt dem Zweck, Trägern von Straßenbaumaßnahmen aufzuzeigen, welche Anforderungen bei der Wiederverwendung teerhaltiger Straßenbaustoffe einzuhalten sind. Verbote und Beschränkungen der Wiederverwendung teerhaltigen Straßenaufbruchmaterials in Wasserschutzgebietsverordnungen bleiben unberührt; sofern jedoch keine besonderen Umstände vorliegen, kann die zuständige Behörde Genehmigungen bzw. Befreiungen entsprechend den „Hinweisen“ vornehmen.
MBl. NRW. 1993 S. 511.