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Höchstversicherungssummen bei Sterbekassen
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Im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und den Versicherungsaufsichtsbehörden der anderen Bundesländer können künftig bei Sterbekassen in der Rechtsform als kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG Versicherungssummen bis zur Höhe von € 7.669,38 (DM 15.000,-) auf das Leben einer Person zugelassen werden. Dabei bleiben die Grundsätze, die bei der Erhöhung der Sterbegelder auf die bisherige Höchstsumme von € 5.112,92 (DM 10.000,-) zu beachten waren, weiterhin maßgebend. Insbesondere wird auf die erforderliche Satzungsbestimmung einer Rückvergütung und auf die Regelung hingewiesen, dass der Höchstbetrag die Mehrfachversicherungen einschließt.
Die Zahlung zusätzlicher Leistungen (Gewinnzuschläge) berührt die neue Höchstversicherungssumme auch weiterhin nicht.
MBl. NRW. 1977 S. 239, geändert durch RdErl. v. 29.9.1982 (MBl. NRW 1982 S. 1692), 17.01.1992 (MBl. NRW 1992 S. 351)