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Hypothekengewinnabgabe; hier: Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle
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4. Die gesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns bei Gesamtgrundpfandrechten gem. § 98 Satz 2 LA.G i. Verb, mit §§ 11 ff der 19. AbgabenDV-LA hat auf die Ermittlung der rangbesten beauftragten Stelle keinen Einfluß, weil diese sich nach den am 20. Juni 1943 im Grundbuch eingetragenen RM-Grundpfandrechten bestimmt.
5. Im Falle der Aufteilung einer Abgabeschuld gem. § 109 LAG i. Verb, mit §§ 26 ff der 19. AbgabenDV-LA bleibt die bisherige rangbeste beauftragte Stelle weiterhin zuständig.
6. Die Belegenheitsfinanzämter werden ermächtigt, die zuständige beauftragte Stelle zu bestimmen, wenn eine Einigung unter den in Betracht kommenden beauftragten Stellen nicht zu erzielen ist.
Bezug: Mein RdErl. v. 7. 8. 1953 — LA 2641 — 7664/VD — 2 (SMB1. NW. 620)
620
') (MBl. NW. 1960 S. 361).