Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Inanspruchnahme einer Datenverarbeitungsanlage bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Als Datenverarbeitungsanlage, die von den Ämtern für Ausbildungsförderung bei der Bearbeitung der nach § 46des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge in Anspruch zu nehmen ist, wird gem. § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG-NW - vom 30. Januar 1973 (GV. NW.S. 57) geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1975 (GV.NW. S. 159), - SGV. NW 223 - mit Wirkung vom 1. August 1980 das
Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Köln
bestimmt.
MBl.NRW 1980 S. 1956.