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Jahrespauschalbeträge für ortsfeste und bewegliche Alarmgeräte des örtlichen Alarmdienstes
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Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz hat die gemäß § 48 Abs. 2 der Vwv Alarmdienst an die Gemeinden (Gemeindeverbände) zu zahlende Pauschale festgesetzt.
Die Pauschale beträgt
1. für jede ortsfest montierte Elektrosirene 8,— DM,
2. für jeden Sifenen-Lautspfecher-Einachsanhänger— wie bisher — 120,— DM,
Die Pauschalen werden rückwirkend vom 1.. Januar 1970 gezahlt.
Für Hochleistungssirenen wird keine Pauschale festgesetzt, da der bei diesen Anlagen unterschiedliche Ener-gie-/Kraftstoffverbrauch dies nicht zuläßt.
Kosten für Energie-/Kraftstoffverbrauch sind deshalb nach Aufwand abzurechnen und unter Kapitel 36 04, Titel 532 21 (U 1) — Bundeshaushalt — zu buchen.
Für Ortsrufanlagen, die an das Warnnetz angeschlossen sind, ist nicht beabsichtigt, Pauschalen einzuführen.
') MBL NW. 1970 S. 1020. ') MBi. NW. 1978 S. 1575. ') MB1. N*; 1982 S. 1796. ') MBI. NW. 1986 S. 518.