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Jugendarbeitsschutz Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher Arbeitnehmer
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
2 Soweit es im Hinblick auf die im öffentlichen Dienst, .ohnehin üblichen Einstellungsuntersuchupgen tunlich erscheint, Einstellungs- und Nachuntersuchungen nach dem JArbSchG durch den Amtsarzt durchführen zu lassen, kann der Amtsarzt von der für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten zuständigen Behörde oder Einrichtung im Einverständnis mit dem betreffenden Jugendlichen unier Übersendung des Untersuchungsberechtigungsscheins gebeten werden, beide Untersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungskosten für die Untersuchung nach dem JArbSchG werden vom Amtsarzt gemäß Nummer 1.2 abgerechnet; sie sind insoweit nicht von der Einstellungsbehörde zu- tragen.
3 Ich weise gleichzeitig nochmals auf die Bedeutung der sonstigen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes im Bereich de* öffentlichen Dienstes, insbesondere die Regelungen über Aushänge und Verzeichnisse (55 54 ff. JArbSchG), hin und bitte um Beachtung.
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