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Katastrophenschutz Sicherheitsbeauftragte nach § 719 RVO
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Nach §719 RVO sind in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift bitte ich, bei Ausbildungsveranstaltungen und der Anlage und Durchführung von Übungen der Einheiten des Katastrophenschutzes soweit notwendig von Fall zu Fall einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, die die für die Durchführung der Veranstaltung oder Übung Verantwortlichen bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen haben.
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bei der Katastrophenschutzschule Nordrhein-Westfalen in Wesel, der Landesfeuerwehrschule in Münster und bei den KatS-ZentraJwerkstätten gilt der RdErl. v. 2. 5. 1973 (SMBl. NW. 8221).
') MBl. NW. 1973 S. 1235.