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Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
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Die DIN 4261 enthält im Teil 1 folgende Vorbemerkung:
„Kleinkläranlagen, sind häufig nur als Behelf zu betrachten. Wo es möglich ist, sollen sie durch den Anschluss an ein öffentliches Entwässerungsnetz mit nachgeschalteter Kläranlage ersetzt werden". Eine nahezu identische Vorbemerkung enthalten Teil 2 und 3 der DIN.
Diese Vorbemerkung ist in den Gebieten, in denen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den Grundstücksnutzer nach § 53 Abs. 4 LWG zulässig ist, nicht mehr zu beachten. Kleinkläranlagen können als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung eingesetzt werden.
Neuere Untersuchungen des Landesumweltamtes NRW haben ergeben, dass Kleinkläranlagen, die entsprechend dieser DIN errichtet, betrieben und entschlammt werden, auf Dauer einen ausreichenden Schmutzrückhalt gewährleisten können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Funktion der mechanischen Vorbehandlung und der biologischen Behandlung gewährleistet ist. Die Gemeinde hat dies im Rahmen ihrer insoweit verbleibenden Abwasserbeseitigungspflicht (Überwachungspflicht) gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG in geeigneter Weise sicherzustellen.
In Gebieten, in denen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gewässer weitergehende Anforderungen erforderlich sind, sind ergänzende Maßnahmen zu den in Teil 1 oder Teil 2 der DIN 4261 beschriebenen Anlagen notwendig.
Die Möglichkeit, die Errichtung und den Betrieb von Kleinkläranlagen auf Dauer für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (im Außenbereich) zuzulassen, setzt allerdings voraus, dass die Kommunen auf der Basis der jetzigen Verhältnisse unter Beachtung des § 53 Abs. 4 LWG festlegen müssen, in welchen Gebieten des Außenbereichs die Abwasserbeseitigung auf Dauer durch den Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen oder durch die Behandlung des Abwassers in Kleinkläranlagen nach DIN 4261 erfolgen soll. Sofern ein Kanalanschluss vorgesehen ist, hat die Gemeinde die maßgeblichen Gebiete im Abwasserbeseitigungskonzept unter Angabe einer Zeitvorgabe auszuweisen.
Die Kleinkläranlagen stellen unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG eine auf Dauer zulässige Form der Abwasserbeseitigung dar. Sofern die Gemeinden eine Erweiterung des Kanalnetzes und eine dementsprechende Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vornehmen, wird empfohlen, die Grundstückseigentümer für die Dauer der Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage vom Anschluss- und Benutzungszwang freizustellen. Die Beitragspflicht selbst wird hierdurch nicht berührt. Um die finanzielle Belastung jedoch in Grenzen zu halten, kann es sich als sachgerecht erweisen, den Kanalanschlussbeitrag bis zum tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage zu stunden (§§ 222, 234 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1.10.2002 (BGBl. I S. 3322) i.V.m. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969 S. 712, SGV. NRW. 610) in der jeweils geltenden Fassung).
Nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 4261 in der Fassung des Runderlasses vom 25.11.1991) entsprechende Kleinkläranlagen sind in angemessenen Zeiträumen zu sanieren, soweit ihrem Fortbestand § 53 Abs. 4 LWG nicht entgegensteht.
MBl. NRW. 1995 S. 92