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Kommunalwahlen Zulassung eines Stimmenzählgeräts
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Ich habe mit Bescheid vom 2. Oktober 1969 das von der Firma Feinmaschinenbaü F. Eller, Darmstadt-Eber-stadt, Geschäftsleitung 8501 Rückersdorf über Nürnberg 2, Waldstraße 32, entwickelte Stimmenzählgerät „System Darmstadt" nach § 24 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes allgemein für Kommunalwahlen amtlich zugelassen. Mit dieser Zulassung ist festgestellt, daß Geräte dieser Bauart zur Verwendung bei den Kommunalwahlen geeignet sind.
Die Geräte müssen in der Bauart dem Gerät entsprechen, das am 5. August 1969 im Bundesministerium des Innern in Bonn vorgeführt worden ist.
Über die Genehmigung der Verwendung des zugelassenen Stimmenzählgeräts bei den einzelnen Kommunalwahlen werde ich zu gegebener Zeit auf Antrag gesondert entscheiden.- Ich bitte die Gemeinden, die das Gerät zu verwenden beabsichtigen, Anträge rechtzeitig auf dem Dienstwege einzureichen.
Mein RdErl. v. 12. 5. 1965 (MBl. NW. S. 674/SMBl. NW. 1112), mit dem bereits ein Stimmenzählgerät für Kommunalwahlen zugelassen worden ist, bleibt unberührt.