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Kosten des auf Antrag des Gerichts von einem Gutachterausschuß erstatteten Gutachtens
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Wenn das Gericht oder der Staatsanwalt einen nach §§ 137 ff. des Bundesbaugesetzes gebildeten Gutachterausschuß zu Sachverständigenleistungen (Gutachten und Auskünfte) heranzieht, richten sich die Kosten nach dem Gesetz über "die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 26. September 1963 — BGB1. I S, 758 (§1 Abs. 2 des Gesetzes). Durch die Einfügung des § l Abs. 2 im Jahre 1963 sind ausdrücklich
Sachverständigenleistungen der Behörden oder sonstigen, öffentlichen Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen worden. Hierdurch sollte die Berechnung der Entschädigung für das Verfahren bei dem.Gericht oder der Staatsanwaltschaft vereinheitlicht werden.
In den übrigen Fällen, in denen der Gutachterausschuß tätig wird (§ 136 Abs. l, Nr. l, 2 und 4 des Bundesbaugesetzes), sind die Kosten nach § 23 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes v. 29. November 1960 (GV.NW.S.433/SGV.NW.231) zu berechnen.