Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Die bei Vorführungen für die Erfassungsbehörden (Meldebehörden) entstehenden Kosten trägt die Kreispolizeibehörde (Nr. 16.225 der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz - VVPolG -. RdErl. v. 4. 12. 1969 - SMBl. NW. 20500).
MBl.NRW. 1978 S. 952.