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Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes
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Auf Ersuchen der Wehrersatz- und Erfassungsbehörden führt die Polizei Vor- und Zuführungen nach § 44 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 7. November 1977 (BGBl. I S. 2021) durch.
Die bei den Vor- und Zuführungen für die Wehrersatzbehörden der Polizei entstehenden Auslagen (z. B. Kosten für die Benutzung polizeieigener Kraftfahrzeuge und Reisekosten für die begleitenden Polizeibeamten) sind von den Kreispolizeibehörden den zuständigen Kreiswehrersatzämtern mitzuteilen. Sie sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen (Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO i.V.m. der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO).
Für die Vorführung bei der Erfassungsbehörde (Meldebehörde) sind Auslagen zur Erstattung anzufordern, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen (§ 47 Abs. 2 PolG NRW i.V.m. § 8 VwVfG).
Der RdErl. v. 24.4.1978 wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2004 S. 500.