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Kostentragung bei Untersuchungen nach dem Betäubungsmittelgesetz RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.8.1998 - V B l - 1024.3 .
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Ein Gesundheitsamt, das im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Suchtkranke zu einer Untersuchung vorlädt, soll diesen die notwendigen Kosten (Fahrtkosten, ggf. Verdienstausfall) auf Antrag erstatten, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. ' .
') MBl. NW. 1996 S. 998. ') MBl. NRW. 2000 S. 1639."