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Landesfachbeirat für den Rettungsdienst
Aufgrund des § 16 des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2129) wird der Landesfachbeirat für den Rettungsdienst gebildet.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Städtetages und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen sowie des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
vier Vertreterinnen oder Vertretern der freiwilligen Hilfsorganisationen
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärztekammern, der Psychotherapeutenkammer und der Kassenärztlichen Vereinigungen
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Krankenkassen und der Verbände der Berufsgenossenschaften
je einer Vertreterin oder je einem Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und des Deutschen Beamtenbundes
als Vertreterinnen und Vertreter der Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) Nordrhein-Westfalen, des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen e. V. und des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e. V.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbände des Krankentransportgewerbes
zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus Wissenschaft und Technik. .
Für jedes Mitglied werden eine oder zwei Vertretungen berufen.
Die Mitglieder und die Vertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.
Die Mitgliedschaft im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder und die zugezogenen fachkundigen Personen erhalten auf Antrag Sitzungstagegelder und Fahrtkostenentschädigung nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG - vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 204).
Scheidet ein Mitglied oder seine Vertretung aus der für die Berufung maßgebenden Funktion. aus, so erlischt die Mitgliedschaft. Dasselbe gilt auch für die Vertretung.
Für den Landesfachbeirat wird gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Anlage RettG NRW die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung erlassen.
Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 9 .2 .2000 (SMBl. NRW. 2129) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2003 S. 751, geändert durch RdErl. v. 21.10.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 1261).