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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG/NW) Anerkennung als Landesvereinigung der Falkner
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Nachdem nachgewiesen ist, daß dem Deutschen Fal-kenorden/Landesverband Nordrhein-Westfalen, Ehresho-fer Str. 8, 5000 Köln 60, mehr als ein Drittel der Inhaber von Falkner Jagdscheinen im Land Nordrhein-Westfalen angehören, habe ich ihn durch Erlaß v. 20. 5. 1981 in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. l Satz l des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), - SGV. NW. 792 - als
„Landesvereinigung der Falkner" anerkannt.