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Lautsprecherwerbung der Gewerkschaften für den 1. Mai
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Der 1. Mai ist nach Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde gesetzlicher Feiertag. An diesem Tage soll insbesondere Gelegenheit sein, ein Bekenntnis abzulegen zur Würde der Arbeit und zu den anderen durch die Verfassung geschützten Werten.
Die Gewerkschaften beabsichtigen, die Bevölkerung auf die Bedeutung des 1. Mai durch Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen am 30. April hinzuweisen. Hiergegen habe ich keine Bedenken. Ich bitte daher, auf Antrag solche Erlaubnisse zu erteilen. Durch entsprechende Auflagen ist Sorge zu tragen, dass die Lautsprecherwerbung nicht zur Störung und Gefährdung des Straßenverkehrs führt, und dass sie insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) und an Verkehrsknotenpunkten unterbleibt.
MBl. NRW. 1970 S. 354