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Neufestsetzung der Kurgebietsgrenzen des Staatlich anerkannten Kneipp-Heilbades Bad Münstereifel
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Die Anerkennung der Stadt Bad Münstereifel als Kurort - Artbezeichnung „Staatlich anerkanntes Kneipp-Heilbad" - (mein Erlaß v. 12. 9. 1974) wird aufgrund des § 16 Abs. l Satz l des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NW. 21281 - hinsichüich des Kurgebietes in der Weise geändert, daß als nachgewiesenes Kurgebiet im Sinne des § l der Kurorteverordnung vom 21. Juni 1983 (GV. NW. S. 254), geändert durch Verordnung vom 25. April 1984 (GV. NW. S. 242), - SGV. NW. 21281 - das in den Anlagen l und 2 textlich und zeichnerisch dargestellte Gebiet gilt. Die dem Kurgebiet zugewandten Innenseiten der jeweiligen Begrenzung gelten als verbindlich.
Die Neufestsetzung der Kurgebietsgrenzen ist mit einer Auflage verbunden.
Die Anlagen l und 2 - textliche Darstellung der Kurge-bietsgrenzen und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes - sind Bestandteil dieses Erlasses.
') MBl. NW. 1990 S. 1076.