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Neufestsetzung des Kurgebietes der Stadt Bad Driburg
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Die Anerkennung der Stadt Bad Driburg als staatlich anerkanntes Heilbad (Erlaß d. Ministers für Arbeit, Gesundheit, und Soziales v. 17. 9.1985 - MBl. NW. S. 1603) wird aufgrund § 16 Abs. l S. l des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1998 (GV. NW. S. 206/SGV. NW. 21281) hinsichtlich des bisher anerkannten Kurgebietes in der Weise geändert, daß die Kurgebietsgrenzen neu festgesetzt werden.
Die Anlagen l und 2 - textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes - sind Bestandteil dieses Erlasses.
Die so festgelegten Begrenzungen sind verbindlich.
Unmittelbare Empfehlungen bzw. Auflagen sind mit der jetzt erfolgten Neufestsetzung der Kurgebietsgrenzen nicht verbunden; zukünftige Auflagen und Empfehlungen bleiben jedoch vorbehalten.
') MBl. NRW. 1998 S. 1328.