Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Neufestsetzung des Kurgebietes des staatlich anerkannten Heilbades Bad Sassendorf
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Gesundheit und Soziales v. 14. 3. 1997 -
I A4-0531.10¹)
Die Anerkennung der Gemeinde Bad Sassendorf als staatlich anerkanntes Heilbad (mein" Erlaß vom 24. 3. 1975) wird aufgrund § 16 Abs. l Satz l des Kurortgesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370/SGV. NW. 21281), hinsichtlich des bisher anerkannten Kurgebietes in der Weise geändert, daß die Kurgebietsgrenzen neu festgesetzt werden.
Die Anlagen l und 2 - textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes - sind Bestandteile dieses Erlasses. Die dem Kurgebiet zugewandten Innenseiten der jeweiligen Begrenzung gelten als verbindlich.
') MBl. NW. 1997 S. 766.