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Nichtraucherschutz in Diensträumen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
- Bei Sitzungen und sonstigen dienstlichen Zusammenkünften hat die Sitzungsleitung durch eine entsprechende Pausengestaltung für einen Ausgleich der Belange von nichtrauchenden und rauchenden Personen zu sorgen.
Ich bitte die kreisfreien Städte und Kreise, die Selbstverwaltungskörperschaften sowie die Träger öffentlicher und privater Einrichtungen, die Schutzregelungen in ihrem Bereich zu berücksichtigen.
Informationsmaterialien stehen bei den unteren Gesundheitsbehörden sowie beim Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen - LÖGD -, Westerfeldstraße 730, 33611 Bielefeld zur Verfügung.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen Ministerien des Landes und nach Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie gemäß § 78 Abs. l Satz. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811). - SGV. NRW. 2035 -.
Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales 4.12.1985 (SMBl. NRW. 2128) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2004 S. 75.