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Nichtraucherschutz in Diensträumen
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') MBl. NW. 1986 S. 269, geändert durch RdErl. v. 20. 3. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 542).
4. 12. 85 (1)
253. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)
2128
- In Dienstfahrzeugen ist das Rauchen vom Einverständnis aller Mitfahrenden abhängig zu machen.
- Bei Sitzungen und sonstigen dienstlichen Zusammenkünften hat der Schutz der Nichtraucher Vorrang vor den Bedürfnissen der Raucher. Der Sitzungsleiter hat durch eine entsprechende Pausengestaltung für einen Ausgleich der Belange zu sorgen.
Ich bitte die kreisfreien Städte und Kreise, die Selbstverwaltungskörperschaften sowie die Träger öffentlicher und privater Einrichtungen, zum Schutz der Nichtraucher entsprechende Regelungen für ihren Bereich zu treffen.
Informationsmaterialien stehen bei den unteren Gesundheitsbehörden sowie beim Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen - LÖGD -, Westerfeldstraße 730, 33611 Biele-feld zur Verfügung.
Der Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen Ministern des Landes und nach Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 78 Abs. l Satz. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. 1985 S. 29). - SGV. NW. 2035 -.