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Niederschlagung von Ansprüchen und Abwicklung von Forderungen des Landes
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Für die Niederschlagung von Ansprüchen und die Abwicklung von Forderungen des Landes gilt - soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist - die Verordnung' zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 12. März 1973 (GV. NW S. 178/SGV. NW. 631).
') MBl. NW. 1977 S. 995.
') MBl. NW. 1979 S. 126.
') MBl. NW. 1982 S. 978.