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Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen
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Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen; Personen, die einen Impf schaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Impfungen erleiden, haben nach § 60 Abs. l Nr. l IfSG Anspruch auf Versorgung.
Die öffentliche Empfehlung wird mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.
MBl.NRW. 2000 S. 1639.