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Öffentliche Zustellung auf dem Gebiet des Lastenausgleichs
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Auf dem Gebiet des Lastenausgleichs sind nach § 332 Abs. 2 LAG i. Verb. mit § 15 Abs. 2 VwZG die Ausgleichsämter der Kreise und der kreisfreien Städte für die öffentliche Zustellung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn eine übergeordnete Ausgleichsbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. In diesen Fällen ist das zuständige Ausgleichsamt um die öffentliche Zustellung zu ersuchen.
Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die auch für die übrigen Bekanntmachungen der Behörde vorgesehen ist.
MBl. NRW. 1957 S. 1961, geändert durch RdErl. v. 24.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 524).