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Ordnung der Laufbahn des gehobenen Bankdienstes in den Geschäftsbereichen des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 5.2.1986 - Z/A 2 - 20 - 01 - 3/86
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203010
Ordnung der Laufbahn des gehobenen Bankdienstes
in den Geschäftsbereichen
des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie und des Finanzministers
des Landes Nordrhein-Westfalen
VwVO d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 5.2.1986 - Z/A 2 - 20 - 01 - 3/86
Aufgrund des § 4 Abs. 4 und 5 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), - SGV. NW. 20301 - wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister bestimmt:
§1
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes in den Geschäftsbereichen des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und des Finanzministers besitzt, wer für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank befähigt ist
§2
Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.