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Ordnung der Laufbahn des gehobenen Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministerpräsidenten v. 3. 4. 1990 - I A 3-49-46- 5/87 -
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Gemäß § 4 Abs. 4 Satz l und Abs. 5 der Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister bestimmt:
§ 1
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten besitzt, wer befähigt ist für die Laufbahn des gehobenen auswärtigen Dienstes.
§ 12 Abs. 2 und 3 LVO bleibt unberührt.
§ 2
Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.
MBl.NRW. 1990 S. 468