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Ordnung der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 2.7.1975 - I B 3 - 3121.9
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 382), - SGV. NRW 20301 - wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister folgende Verwaltungsverordnung erlassen:
§ 1
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung besitzt, wer befähigt ist für die Laufbahnen
a) des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatlichen Bauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 12 Abs. 2 LVO bleibt unberührt.
§ 2
Nächsthöhere Laufbahn ist die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, in deren Fachrichtung die in § 1 geforderte Grundbefähigung erworben wurde.
MBl. NRW. 1975 S. 1324, geändert durch VwVO v. 21.10.1979 (MBl. NRW. 1980 S. 43).