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Ordnung der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz l in Verbindung mit § 79 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 30/SGV. NRW. 20301) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium bestimmt:
bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf
Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen besitzt, wer für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen befähigt ist.
bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen besitzt, wer für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen befähigt ist.
Nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
§ 12 Abs. 2 und 3 LVO bleiben unberührt.
MBl. NRW. 1974 S. 166.