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Planung und Ausführung der Krafttahrzeug-Stehplätze für Hochschulen
Bei der Planung und Ausführung von Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Hochschulen sind - auch aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 LHO) - folgende Grundsätze zu beachten:
Zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes ist im allgemeinen ein Verkehrsgutachten aufzustellen.
Liegt ein Verkehrsgutachten vor, so hat die Bauaufsichtsbehörde dies bei der Ermittlung und Festsetzung der Zahl der Stellplätze mit zu berücksichtigen. Ist kein Verkehrsgutachten vorhanden, so kann die Bauaufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festsetzung der Zahl der Stellplatze von vergleichbaren Vorhaben ausgehen.
Bei der Planung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochschulgebäude tatsächliche Stellplatzbedarf zu berücksichtigen, sondern auch der später zu erwartende höchste Stellplatzbedarf. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die zusätzlichen Stellplätze geschaffen werden können. Die Zahl der Stellplätze ist zu erhöhen, wenn der tatsächliche Bedarf dies erfordert (§ 64 Abs. 4 BauO NW).
Nach § 64 Abs. 2 letzter Satz BauO NW kann gestattet werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochschulgebäude muß jedoch mindestens l Stellplatz je 4 Studierende zur Verfügung stehen. Als angemessene Frist zur Herstellung der festgesetzten Stellplätze ist ein Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme anzusehen.
Stellplätze sollen ebenerdig angelegt werden. Der vorsorgliche Einbau von Fundamenten, Abflufileitungen usw. in ebenerdige Stellflächen im Hinblick auf eine spätere Überbauung ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig.
Stellplätze sollen rechtwinklig zur Fahrgasse angeordnet werden. Die Abmessungen der Stellplätze und die Fahrgassenbreiten ergeben sich aus § 4 der Garagenverordnung.
Auf das Freihalten der Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist durch Schilder hinzuweisen.
Mindestens l v. H. der Stellplätze sind für Körperbehinderte (Gehbehinderte und Rollstuhlbenutzer) vorzusehen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit sein und
von den Instituten, Hörsälen und Mensen stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Diese Stellplätze sind besonders zu kennzeichnen.
Abweichungen von den Nrn. 5 und 6 Satz l dieser Grundsätze bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.
') MBl. NW. 1974 S. 770.