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Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
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Abweichend von Ziff. 8 Abs. 4 RAW 2004 wird festgelegt:
3.1
Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI (Gebäude, Freianlagen, Innenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung. Wenn wegen der von der Ausloberin oder dem Auslober gewählten Art der Leistungsbeschreibung für die Vergabe von Bauleistungen die vollständige Ausführungsplanung nicht erforderlich ist, ist durch angemessene, über die Genehmigungsplanung hinausgehende weitere Beauftragung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers sicher zu stellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird (z.B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung, Qualitätskontrolle).
3.2
Soweit Ingenieurleistungen Wettbewerbsgegenstand sind, erstreckt sich der Auftrag zu deren weiterer Bearbeitung mindestens bis zur Entwurfsplanung, wenn erforderlich oder zweckmäßig auch auf weitere Leistungen.
4
Für Planungswettbewerbe, bei denen die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmende mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt oder die zu Dienstleistungsaufträgen führen, deren geschätzter Wert mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, gilt Folgendes:
4.1
Die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden ergänzend Anwendung.
4.2
Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 RAW 2004 gilt mit der Maßgabe, dass das Preisgericht in der Mehrzahl mit den in dieser Bestimmung beschriebenen Personen zu besetzen ist.
4.3
Ziff. 11 RAW 2004 entfällt. Es gelten die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (insbesondere §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB -).
5
Die „Hinweise für umweltschonendes Bauen in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen – Umweltcheck NRW –“ (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 20.8.2002 (SMBl. NRW. 236) sind anzuwenden.
MBl. NRW. 2004 S. 344.