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Rahmenverträge über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen können sich gegen Risiken versichern, die bei der Durchführung von Dienstreisen mit selbst gelenkten Kraftfahrzeugen bestehen. Zu diesem Zweck hat das Ministerium der Finanzen Rahmenverträge mit den Versicherungsgesellschaften Provinzial Rheinland und Provinzial Westfalen abgeschlossen, durch die die Konditionen der Einzelverträge bestimmt werden. Die versicherbaren Risiken sind in den Rahmenverträgen bezeichnet. Der Abschluss der Versicherungen durch die Beschäftigten erfolgt freiwillig. Bei Abschluss eines Vertrages entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem jeweiligen Beschäftigten.
Die bisher gültigen Rahmenverträge wurden geändert. Das Angebot der Unfallversicherung entfällt aufgrund der geringen Nachfrage. Bestehende Einzelverträge zur Unfallversicherung werden durch die Versicherungsgesellschaften gekündigt.
Der als Anlage beigefügte Rahmenvertrag mit der Provinzial Rheinland ist bereits in Kraft getreten. Der Rahmenvertrag mit der Provinzial Westfalen tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin behält der bestehende Rahmenvertrag seine Gültigkeit.
Die in § 4 der Rahmenverträge genannten Versicherungen können nur zusammen abgeschlossen werden.
Fahrten, die von Mitgliedern von Personalvertretungen oder von Schwerbehindertenvertretungen zur Wahrnehmung von Rechten oder zu Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem SGB IX mit ihren privaten Personenkraftwagen durchführen, sind wie Dienstfahrten im Sinne des § 3 der Rahmenverträge zu behandeln.
Mein Runderlass vom 3. November 2003 (MBl. NRW. S. 1460) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2019 S. 618.