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Rechnerische Vorprüfung der Einnahmen und Ausgaben des Landes; Feststellung der Übereinstimmung zwischen Buchungen und Belegen nach Nr. 22.4 VV zu 1100 LHO RdErL d. Landesrechnungshof § v. 8.9.1985 -V.S.-390-3
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Gemäß f 100 Abs. l Satz 2 LHO läflt der Landesrech-nuMshof zu, daß die der rechnerischen Vorprüfung zugeordnete Feststellung der Übereinstimmung von Buchungen und Belegen (Nr. 22.4 erster Halbsatz W zu | 100 LHO) auf zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse ausreichende, alle Prüfungsbereiche durchgängig umfassende Stichproben beschränkt wird mit der Mafigabe. dafi sich diese Prüfung mindestens auf alle im Zuge des übrigen Prüfungsgeschäfte sachlich, förmlich oder rechnerisch geprüften Einnahmen und Ausgaben erstreckt