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Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen
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302 Die Selbständigkeit des Rechtspflegers [§ 9 des
**"*i Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGB1. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. 9. 1980 (QGB1. I S. 1654)] darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anlaß der Änderung soll angegeben werden.
2.4 Vor Inkrafttreten eines neuen Geschäftsverteilungs-plans sowie vor einer Änderung der Geschäftsverteilung soll den betroffenen Rechtspflegern Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. In Eilfällen kann die Anhörung unterbleiben, wenn sie nicht rechtzeitig erfolgen kann; sie soll alsbald nachgeholt werden.
2.5 Den Verfahrensbeteiligten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsverteilung zu gewähren.
3 Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.
') MBl. NW. 1983 S. 2081.